Die Mietkaution ist für Vermieter und Verwalter ein wichtiges Sicherungsmittel. Doch immer wieder stellt sich am Ende eines Mietverhältnisses heraus, dass die Kaution trotz entsprechender Vereinbarung vom Mieter gar nicht oder nur unvollständig gezahlt wurde. Die gute Nachricht: Sie können vom Mieter auch dann noch die Zahlung der Kaution fordern, wenn das Mietverhältnis schon beendet ist und das geht ganz einfach. (LG Wuppertal, Urteil v. 27.08.15, Az. 9 S 50/15).
Ihren Kautionsanspruch können Sie auch noch nach Mietende geltend machen (so auch BGH, Beschluss v. 22.11.11, Az VIII ZR 65/11).
Folgende 4 Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Kautionszahlung wurde im Mietvertrag wirksam vereinbart.
- Der Mieter hat die Kaution bisher nicht nicht oder nicht vollständig gezahlt.
-Der Kautionsanspruch ist noch nicht verjährt.
-Sie können schlüssig darlegen, dass Ihnen aus dem Mietverhältnis noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, sodass ein Interesse an der Sicherung dieser Ansprüche besteht.
Für den Kautionsanspruch gilt die 3-jährige Verjährungsfrist. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem Ihr Kautionsanspruch entstanden ist.
Ein Sicherungsinteresse besteht für Sie, wenn Sie etwa beim Auszug des Mieters Schäden festgestellt haben und daraufhin Schadenersatz geltend machne wollen. Ein Rechtsstreit um die Berechtigung und die Höhe derartiger Ansprüche kann langwierig und teuer sein.
Ihren Kautionsanspruch gerichtsfest zu begründen ist demgegenüber viel einfacher. Das Landgericht Wuppertal entschied, dass es ausreichend ist, wenn der Vermieter das Abnahmeprotokoll vorlegen kann, in dem die Schäden vermerkt sind, dazu ein Schreiben, das den Mieter unter Fristsetzung zur Schadensbeseitigung auffordert, sowie Rechnungen über die vom Vermieter nach Fristablauf in Auftrag gegebenen Reparaturen.
"(Quelle:Vermieter Recht aktuell Nr. 03 März 2016)"